Der rechtliche Rahmen in Belgien
Von Europa zu den Mitgliedstaaten...
Die Vorschriften zur Verschmutzung (Schwellenwerte, Grenzwerte usw.) sind auf europäischer Ebene in den Richtlinien (2008/50/CE und 2004/107/CE) festgelegt. Diese Richtlinien definieren Maßnahmen, die das folgende Ziel haben:
- Definition und Festlegung von Zielen für die Luftqualität zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt.
- Bewertung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Methoden und Kriterien.
- Gewinnung von Informationen zur Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Belästigungen und Überwachung der langfristigen Tendenzen und Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden.
- Sicherstellung, dass diese Informationen zur Luftqualität der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
- Bewahrung der Luftqualität dort, wo sie bereits gut ist, und ihre Verbesserung, wo dies nicht der Fall ist.
Diese europäischen Richtlinien werden dann durch Gesetze und Dekrete in wallonisches Recht umgesetzt (in Belgien liegt dies in der Zuständigkeit der Regionen).
Einige nützliche Definitionen
Der Grenzwert ist ein Wert, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht und nicht überschritten werden darf und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt wird, um die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt in diesem Zeitraum zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu reduzieren.
Der Sollwert ist ein Wert, der so weit wie möglich innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erreicht werden soll und festgelegt wird, um die schädlichen Auswirkungen der Verschmutzung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu reduzieren.
Das Qualitätsziel (oder langfristige Ziel für Ozon) ist ein Wert, der langfristig erreicht und beibehalten werden soll – es sei denn, dass dies durch angemessene Maßnahmen nicht realisierbar ist – um einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen die Verschmutzung zu gewährleisten. (Quelle: Artikel R.221-1 des Umweltgesetzbuchs).
Ein Verschmutzungs-Vorfall entspricht einem Zeitraum, in dem die Schadstoffkonzentrationen in der Luft nach vorher definierten Kriterien (Prozentsatz der Fläche des Gebiets oder Prozentsatz der betroffenen Bevölkerung, Überschreitung des gesetzlichen Werts, Dauer des Vorfalls) die gesetzlichen Werte nicht einhalten oder das Risiko besteht, dass diese nicht eingehalten werden.
Der Informations- und Empfehlungswert ist der Wert, ab dem eine kurzzeitige Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders anfälliger Bevölkerungsgruppen darstellt und der es erforderlich macht, diese Gruppen sofort und angemessen zu informieren und ihnen Empfehlungen zur Reduzierung bestimmter Risiken zu geben.
Der Alarmwert ist der Wert, ab dem eine kurzzeitige Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit oder ein Risiko für Umweltschäden darstellt und deshalb Sofortmaßnahmen rechtfertigt.
Tabelle der gesetzlichen Werte für Umgebungsluft gemäß den europäischen Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/ EG
Grenzwerte |
Qualitätsziele |
Zielwerte |
Schwellenwerte für Empfehlungen und öffentliche Informationen |
Alarmschwelle |
Kritische Werte für Ökosysteme |
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Dioxyde d'azote (NO2) |
En moyenne annuelle En moyenne horaire |
En moyenne horaire |
En moyenne annuelle |
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Dioxyde de soufre (SO2) |
En moyenne journalière En moyenne horaire |
En moyenne horaire |
En moyenne annuelle |
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PM10 |
En moyenne annuelle
En moyenne journalière |
|||||
PM2.5 |
En moyenne annuelle 25 µg/m³ En moyenne annuelle |
|||||
Ozon (O3) menschliche Gesundheit |
Seuil de protection de la santé |
Seuil de protection de la santé |
En moyenne horaire |
En moyenne horaire |
||
Ozon (O3) Vegetation |
Seuils de protection de la végétation |
Seuil de protection de la végétation |
|
|
||
Monoxyde de carbone (CO) |
En moyenne sur 8 heures |
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Benzène (C6H6) |
En moyenne annuelle |
|||||
Plomb (Pb) |
En moyenne annuelle |
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Arsenic (As) |
En moyenne annuelle |
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Cadmium (Cd) |
En moyenne annuelle |
|||||
Nickel (Ni) |
En moyenne annuelle |
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Benzo(a)Pyrène (B(a)p) |
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En moyenne annuelle |
*AOT 40 : Accumulated exposure Over Threshold 40 ppb
Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
WHO-Richtlinien |
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Dioxyde d'azote (NO2) |
40 µg/m3 sur 1 an |
Dioxyde de soufre (SO2) |
500 µg/m3 sur 10 minutes |
PM10 |
20 µg/m³ sur 1 an |
PM2.5 |
10 µg/m3 sur 1 an |
Ozone (O3) |
100 µg/m3 sur 8 heures |
Monoxyde de carbone (CO) |
100 mg/m3 sur 15 minutes |
Benzène (C6H6) |
6 X 10-6 UR Vie (µg/m3)-1 |
Plomb (Pb) |
500 ng/m3 sur 1 an |
Arsenic (As) |
1.5 10-3 UR Vie (µg/m³)-1 |
Cadmium (Cd) |
5 ng/m³ sur 1 an |
Nickel (Ni) |
3.8 10-4 UR Vie (µg/m³)-1 |
Benzo(a)pyrène (B(a)p) |
8.7 X 10-5 UR Vie (ng/m³)-1 |
Für weitere Informationen : www.awac.be/index.php/thematiques/legislation/qualite-de-l-air/niveau-wallon