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Der rechtliche Rahmen in Belgien

 

Von Europa zu den Mitgliedstaaten...

Die Vorschriften zur Verschmutzung (Schwellenwerte, Grenzwerte usw.) sind auf europäischer Ebene in den Richtlinien (2008/50/CE und 2004/107/CE) festgelegt. Diese Richtlinien definieren Maßnahmen, die das folgende Ziel haben:

  • Definition und Festlegung von Zielen für die Luftqualität zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt.
  • Bewertung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Methoden und Kriterien.
  • Gewinnung von Informationen zur Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Belästigungen und Überwachung der langfristigen Tendenzen und Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden.
  • Sicherstellung, dass diese Informationen zur Luftqualität der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
  • Bewahrung der Luftqualität dort, wo sie bereits gut ist, und ihre Verbesserung, wo dies nicht der Fall ist.

Diese europäischen Richtlinien werden dann durch Gesetze und Dekrete in wallonisches Recht umgesetzt (in Belgien liegt dies in der Zuständigkeit der Regionen).

 

Einige nützliche Definitionen

Der Grenzwert ist ein Wert, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht und nicht überschritten werden darf und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt wird, um die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt in diesem Zeitraum zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu reduzieren.

Der Sollwert ist ein Wert, der so weit wie möglich innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erreicht werden soll und festgelegt wird, um die schädlichen Auswirkungen der Verschmutzung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu reduzieren.

Das Qualitätsziel (oder langfristige Ziel für Ozon) ist ein Wert, der langfristig erreicht und beibehalten werden soll – es sei denn, dass dies durch angemessene Maßnahmen nicht realisierbar ist – um einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen die Verschmutzung zu gewährleisten. (Quelle: Artikel R.221-1 des Umweltgesetzbuchs).

Ein Verschmutzungs-Vorfall entspricht einem Zeitraum, in dem die Schadstoffkonzentrationen in der Luft nach vorher definierten Kriterien (Prozentsatz der Fläche des Gebiets oder Prozentsatz der betroffenen Bevölkerung, Überschreitung des gesetzlichen Werts, Dauer des Vorfalls) die gesetzlichen Werte nicht einhalten oder das Risiko besteht, dass diese nicht eingehalten werden.

Der Informations- und Empfehlungswert ist der Wert, ab dem eine kurzzeitige Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders anfälliger Bevölkerungsgruppen darstellt und der es erforderlich macht, diese Gruppen sofort und angemessen zu informieren und ihnen Empfehlungen zur Reduzierung bestimmter Risiken zu geben.

Der Alarmwert ist der Wert, ab dem eine kurzzeitige Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit oder ein Risiko für Umweltschäden darstellt und deshalb Sofortmaßnahmen rechtfertigt.

 

Tabelle der gesetzlichen Werte für Umgebungsluft gemäß den europäischen Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/ EG

 

Table of regulatory ambient air values according to European directives 2008/50/EC and 2004/107/EC

 

 

Limit value

and averaging period

 

Target value

Information  threshold

Alert threshold

Protection of vegetation

 NO2

Calendar year
40 µg/m3

1 hour
200 µg/m3 not to be exceeded on more than 18h per year

   

1 hour
400 µg/m3 over 3 consecutive hours

calendar year
30 µg/m3

SO2

1 day
125 µg/m3 not to be exceeded on more than 3-4 per year

1 hour
350 µg/m3 not to be exceeded on more than 24h per year

   

1 hour
500 µg/m3 over 3 consecutive hours

calendar year
20 µg/m3

PM10

calendar year
40 µg/m3

 

1 day
50 µg/m3 not to be exceeded on more than 35 d per year

       

PM2.5

calendar year

25 µg/m³  

  Exposure concentration obligation:

calendar year
20 µg/m3

       

O3

 

Protection of health, target value:
maximum daily 8h mean
120 µg/m³

 not to be exceeded on more than 25 d per year 

1 hour
180 µg/m

1 hour
240 µg/m

 

 

 

Protection of vegetation
18000 µg/m3.h  AOT 40* (averaged over 5 years)

Long term objective:

6000 µg/m3.h AOT 40*

 

 

 

CO

En moyenne sur 8 heures
10 mg/m

       

C6H6

calendar year
5 µg/m3

       

Pb

calendar year
500 ng/m³

       

As

 

calendar year
6 ng/m3

     

Cd

 

calendar year
5 ng/m3

     

Ni

 

calendar year
20 ng/m3

     

 

B(a)p

 

calendar year
1 ng/m³

     

*AOT 40 : Accumulated exposure Over Threshold 40 ppb

 

WHO air quality guidelines (AQG - 2021)

NO2

200 µg/m3 1 hour

10 µg/m3 1 year

SO2

40 µg/m3 1 day

(not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year)

PM10

 45 µg/m3 1 day

(not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year)

15 µg/m³ 1 year

PM2.5

 15 µg/m3 1 day

(not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year)

5 µg/m3 1 year 

O3

100 µg/m3 maximal daily 8h mean

(not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year)

CO

35 mg/m3 1 hour

10 mg/m3 maximal daily 8h mean

(not to be exceeded on more than 3 à 4 d/year)

4 mg/m³ 1 day

 

C6H6

6 X 10-6 UR Vie (µg/m3)-1

Pb

500 ng/m3 1 year

As

1.5 10-6  UR Vie (ng/m³)-1

Cd

5 ng/m³ 1 year

Ni

3.8 10-4  UR Vie (ng/m³)-1

B(a)p

8.7 X 10-5  UR Vie (ng/m³)-1